Gesundheitstipps

Informationen zur Praxisgebühr

Nach den aktuellen Beschlüssen der Bundesregierung werden wir Ärzte gezwungen, seit dem 01.01.2004 eine Praxisgebühr - richtiger wäre der Name Kassengebühr - in Höhe von 10 Euro pro Quartal zu erheben. Um Klarheit in das Dickicht der Regelung zu bringen, habe ich die wichtigsten Informationen für Sie aufbereitet:

  1. Über 18 Jahre alte Versicherte zahlen grundsätzlich 10 Euro Praxisgebühr pro Quartal bei Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, egal wie oft die Behandlung dort stattfindet. Eine Ausnahme gilt für Schutzimpfungen.
  2. Für jede weitere aufgesuchte Praxis im selben Quartal sind erneut 10 Euro zu bezahlen, wenn keine Überweisung vorgelegt wird.
  3. Die Versicherten können - wie bisher - jeden zuständigen Vertragsarzt im Quartal zuerst aufsuchen. Eine Hausarztbindung besteht nicht. Nicht direkt aufsuchbar bleiben Praxen der Methodenfächer ( Röntgen, Nuklearmedizin, Labor etc).
  4. Der Erstkontakt im Quartal kostet stets die Gebühr und kann in jeder Facharzt- oder Hausarztpraxis stattfinden.
  5. Stellt der erstaufgesuchte Arzt eine oder mehrere Überweisungen aus, so entfällt die Gebühr in den Zielpraxen dieses Quartals.
  6. Sucht ein Patient im Quartal spontan und ohne Überweisung mehrere Haus- oder Facharztpraxen auf, sind jeweils 10 Euro zu bezahlen.
  7. Läuft eine Behandlung über mehrer Quartale, so ist zumindest beim ersten Arztbesuch im Folgequartal die Praxisgebühr zu entrichten.
  8. Krankenhausambulanzen und integrierte Versorger müssen die Gebühr ebenfalls erheben.
  9. Die Krankenkassen behalten die nominell zu zahlenden Praxisgebühren gegenüber KVen und Ärzten ein. Auf den Außenständen bleibt die Ärzteschaft sitzen.
  10. Im Kassenärztlichen Notdienst angeforderte dringliche Hausbesuche sind ebenfalls mit der Praxisgebühr von 10 Euro verbunden, auch wenn diese im selben Quartal bereits in der Praxis erhoben wurde.

Sollten Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie bitte mein Praxisteam an.

Dr. med. Michael Leicht